AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 27 AbgEO
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-07-01