AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 35 AbgEO
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.