AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 48a AbgEOZuschlag bei Versteigerung im Internet
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.