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Übereinkommen über die Regelung des Gren · Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

§ 17 Übereinkommen über die Regelung des GrenArtikel 17.

Van krachtOfficiële tekst

Die in dem vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen, die über Verlangen der Beteiligten außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommen werden.

Neben der Abgabenbefreiung wird auch die Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen für die Ein- und Ausfuhr in Betracht kommen, zugestanden.

Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr die polizeilichen und sanitären Vorschriften sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner die Monopolvorschriften und die Beschränkungen, die in den beiden Staaten hinsichtlich der Erzeugung und des Transportes bestimmter Waren und des Handels mit solchen gelten.

Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung auch im Grenzverkehr zur Anwendung.