Feuerschutzsteuergesetz 1952 · Feuerschutzsteuergesetz 1952
§ 7 Feuerschutzsteuergesetz 1952Erstattung der Steuer
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-07-15