GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 28c GrStG 1955Grundsteuerbescheid
UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.
Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.