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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 8 GrStG 1955§ 8. Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Paragraph 8, Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Steuerpflicht .

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(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.

(2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht:

1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;

2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 fällt.