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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

§ 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1

5. Befreiungen und Ermäßigungen.

Van krachtOfficiële tekst

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3 ab 1. 1. 2002 § 34 Abs. 1 Z 7

(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:

1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,

2. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,

3. für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.

(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2001-06-27