Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
§ 18 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1
II. TEIL. römisch zwei. TEIL. Wertermittlung.
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.