Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
§ 31 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1
3. Steuerfestsetzung.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.