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Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

§ 9 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel IX. Artikel römisch neun.

Van krachtOfficiële tekst

a) Der Rat nimmt mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen, ihren Spezialorganisationen sowie mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Verfolgung der sie betreffenden Aufgaben auf.

b) Der Rat kann erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung der Beratungen und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die an Fragen aus seinem Kompetenzbereich interessiert sind.