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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensach · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

§ 12 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensach

Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung.