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Österreichische Auslandstitel - Bereinig · Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

§ 2 Österreichische Auslandstitel - Bereinig

Artikel 2.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der im Art. 3 bezeichneten Schiedskommission die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind und somit der Titel von der Oppositionsliste zu streichen ist.

(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist.