BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 12 BewG 1955§ 12. Begriff des Teilwertes. Paragraph 12, Begriff des Teilwertes.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Abs. 2: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971 )
(1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1971-05-28