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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 44 BewG 1955§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung. Paragraph 44, Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung.

§ 43. Paragraph 43,

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ erhalten diese für die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Haupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2024-07-23