BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 53a BewG 1955
§ 53a. Durchschnittspreise Paragraph 53 a, Durchschnittspreise
Bezugszeitraum: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972 )
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.