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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

§ 12 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 12

Van krachtOfficiële tekst

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Papiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei Mietfahrzeugen haben die Zollbehördenn der Vertragsparteien das Recht, die Wiederausfuhr des Fahrzeuges im Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Mieter das Einfuhrland verlässt.

2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbestätigung nachzuweisen, welche die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1992-10-30