§ 25 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 25
In den Fällen des Artikel 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Artikel 25
In den Fällen des Artikel 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.