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Europäische Zahlungsunion · Europäische Zahlungsunion

§ 31 Europäische Zahlungsunion

RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN

Van krachtOfficiële tekst

a) Dieses Abkommen ist von den Signataren zu ratifizieren, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihrer verfassungsmäßig zuständigen Stellen vorzulegen haben.

b) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung von Urkunden allen Signataren anzuzeigen hat.

c) Dieses Abkommen tritt mit erfolgter Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch sämtliche Signatare in Kraft.

d) Genehmigen die verfassungsmäßig zuständigen Stellen eines Signatars die Ratifizierung dieses Abkommens nicht, so hat der betreffende Signatar die Organisation davon zu benachrichtigen, die entscheiden wird, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.