§ 22 GebG
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-07-26