§ 30 GebG
III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01