§ 31 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 31
KAPITEL VIII KAPITEL römisch acht VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.