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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 1 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 1

KAPITEL I KAPITEL römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben“ nicht nur die Zölle sondern auch alle anderen aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das

1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;

2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;

3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;

4. so gebaut ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann und

5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;

mit dem gewöhnlichen Zubehör und der gewöhnlichen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff „Behälter“ schließt weder ungewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;

c) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.