Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)
§ 10 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 10
Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- und Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.