Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)
§ 8 Zollabkommen über Behälter (1956)
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.