Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 115 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 115
2. ABSCHNITT Schiedsgericht
Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht können Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.