Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 37 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 37
1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere
Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deutscher Kreditinstitute (Artikel 32 Abs. 3) gegenüber österreichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter und der Deutschen Golddiskontbank.