Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 69 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 69
2. Unterabschnitt Marken und Markenanmeldungen
Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige Geschäftsabzeichen sowie Ausstattung der Waren finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwendung.