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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 71 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 71

3. Unterabschnitt Firmenbezeichnungen

Van krachtOfficiële tekst

Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind und mit einem in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen beider Unternehmungen ausschließt.