Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 86 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 86
2. ABSCHNITT Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltsforderungen, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen.