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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 90 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 90

3. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen

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Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich Teile des Vermögens für dessen Überlassung sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen überträgt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu entrichten.