Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 98 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 98
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Vier Mitglieder der Ständigen Kommission bilden einen Schlichtungsausschuß.