Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden
§ 16 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenErlöschen der Schuld
ARTIKEL 16
Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.