Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden
§ 27 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenVorrang des Abkommens gegenüber seinen Anlagen
ARTIKEL 27
Falls Bestimmungen dieses Abkommens mit Bestimmungen einer seiner Anlagen nicht übereinstimmen, sind die Bestimmungen des Abkommens maßgebend.