§ 119 FinStrG
A. Untersuchungsverfahren.
Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01