§ 121 FinStrG
A. Untersuchungsverfahren.
Kommt der Beschuldigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch nicht berührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1976-01-01