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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 142 FinStrG

D. Sonderbestimmung für Freiheitsstrafen.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wurde im Erkenntnis eine Freiheitsstrafe verhängt und besteht Fluchtgefahr, so kann der Verhandlungsleiter über den Beschuldigten bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, jedoch längstens auf die Dauer der im Erkenntnis angeordneten Freiheitsstrafe, die Haft verhängen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013 )

(3) Die Bestimmungen der §§ 87 und 88 gelten sinngemäß.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01