§ 209 FinStrGZu § 213 Zu Paragraph 213
Zum 3. Hauptstück
Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01