§ 218 FinStrGZu den §§ 281 und 283. Zu den Paragraphen 281 und 283,
Zum 3. Hauptstück
Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1976-01-01