§ 228 FinStrGZu § 390. Zu Paragraph 390,
Zum 3. Hauptstück
Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-12-28