§ 239 FinStrG
Zum 3. Hauptstück
Soweit der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-01-12