§ 256 FinStrGÜbergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel IV. Artikel römisch vier.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1989-10-01