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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 3 FinStrG

I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.

(2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2014-01-01