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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 57b FinStrGInformationspflicht und Auskunftsrecht

B. Datenschutz

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die zu erteilende Information hat zu enthalten:

1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,

5. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie

6. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.