AbglufBG · Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 1 AbglufBG§ 1. Gegenstand der Abgabe. Paragraph eins, Gegenstand der Abgabe.
Artikel I. Artikel römisch eins.
Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.