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Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell · Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

§ 0 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell

Van krachtOfficiële tekst

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

StF: BGBl. Nr. 143/1960

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich

und

das Königlich Schwedische Finanzministerium

haben in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 1959 (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.