§ 7 BWAG§ 7. Zuständigkeit. Paragraph 7, Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.