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Zollabkommen über den Internationalen Wa · Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

§ 7 Zollabkommen über den Internationalen Wa

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

1. Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.

2. Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muß so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.