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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 1 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 1

Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINES

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Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben“ die Zölle sowie alle aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b) „EUROP-Wagen“ diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;

c) „Eigentumsverwaltung“ diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;

d) „Benutzende Verwaltung“ jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.