§ 135a BAO
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.